Ratgeber·Reputation·Stand: September 2026·Lesezeit ca. 8 Minuten

Google-Bewertungen für Anwälte: aufbauen statt löschen

Wer „Google Bewertungen Anwalt" sucht, findet fast nur Lösch-Angebote. Die Rechtsprechung der letzten zwei Jahre zeigt, warum dieser Reflex meist ins Leere läuft — und die Zahlen zeigen, was stattdessen wirkt: viele echte Bewertungen, sauber erbeten, professionell beantwortet. Dieser Artikel liefert beides — die ehrliche Lösch-Einordnung und den Aufbau-Prozess, der dem Berufsrecht standhält.

Felix FischerAutor
Felix Fischer, Autor dieses Ratgebers — Wirtschaftsjurist und Performance-Marketer
  • Wirtschaftsjurist (LL.M.)
  • Über 10 Jahre Online-Marketing- und E-Commerce-Praxis

Die Lösch-Realität: was Gerichte 2024/2025 entschieden haben

Drei Entscheidungen markieren die Linie — Sie können die Aktenzeichen selbst nachschlagen:

  • OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2025 – 4 U 191/25: Die scharfe Ein-Stern-Kritik eines ehemaligen Mandanten an einer Kanzlei ist Meinungsäußerung und hinzunehmen — auch „starke Formulierungen" seien angesichts der heutigen Reizüberflutung zulässig (via BRAK-Nachrichten, 23.10.2025).
  • OLG Oldenburg, 04.06.2024 – 13 U 110/23: Wer bewertet, ohne Mandant gewesen zu sein, muss das in der Bewertung offenlegen; ganz ohne Kontakt zur Leistung ist die Bewertung unzulässig.
  • OLG Bamberg, 14.06.2024 – 6 U 17/24 e: „Nicht besonders fähiger Anwalt" ist ein zulässiges Werturteil, keine Schmähkritik.

Übersetzt: Realistisch löschbar sind erfundene Bewertungen ohne Mandantenkontakt, unwahre Tatsachenbehauptungen und klare Richtlinienverstöße — dafür genügt nach der BGH-Linie zunächst die Rüge ans Portal, das dann Belege vom Bewertenden anfordern muss (BGH VI ZR 1244/20; VI ZR 34/15). Die ehrliche Meinung eines echten Mandanten ist dagegen praktisch nicht angreifbar. Google selbst prüft Meldungen „in der Regel innerhalb einiger Tage" — und stellt klar, dass es „keine Konflikte zwischen Unternehmen und Kunden schlichtet" (Google-Hilfe, Stand 2026). Kursierende Erfolgsquoten von Lösch-Dienstleistern beruhen auf vorgefilterten Fällen; als allgemeine Erwartung taugen sie nicht.

Die nüchterne Rechnung: Ein Löschverfahren bindet Zeit und endet bei echter Mandanten-Meinung meist mit „bleibt stehen". Dieselbe Energie in zehn neue, echte Bewertungen investiert, verdünnt jede Einzelkritik — dauerhaft und ohne Verfahren.

Warum Bewertungen über Mandate mitentscheiden

Bewertungen sind kein Schönheitsthema: 56 % der Online-Käufer in Deutschland nennen Kundenbewertungen eine wichtige Entscheidungshilfe (Bitkom-Befragung, 2020). Und wer eine Bewertung schreibt, erwartet Reaktion: 63 % wünschen sich die Antwort des Inhabers binnen zwei Tagen bis einer Woche (BrightLocal, 2025, US-Befragung). Und fürs lokale Google-Ranking — den Kartenbereich, in dem Kanzleien gefunden werden — zählen Bewertungssignale in der Experten-Umfrage „Local Search Ranking Factors“ (Whitespark) seit Jahren zu den wichtigsten Ranking-Blöcken: Menge, Schnitt, Aktualität und Ihr Antwortverhalten zählen zusammen.

Die größte Zahl ist zugleich die größte Chance: 96 % der Kunden wären bereit zu bewerten — aber nur 29 % wurden je gefragt (BrightLocal, 2025, US-Befragung). Die meisten Kanzleien haben kein Reputations-Problem. Sie haben ein Frage-Problem.

Um Bewertungen bitten: was erlaubt ist — und was nicht

Google erlaubt das Bitten ausdrücklich: „Sie können Kunden bitten, auf einen Google-Link zu klicken oder einen QR-Code zu scannen" — den direkten Bewertungslink erzeugt Ihr Unternehmensprofil selbst (Google-Hilfe zum Unternehmensprofil, Stand 2026). Berufsrechtlich gilt dasselbe wie für jede Anwaltswerbung: sachlich ja, § 43b BRAO — die höfliche Bitte ohne Gegenleistung ist zulässig.

Drei Dinge sind dagegen tabu:

  • Anreize jeder Art — Rabatte, Gutscheine, Verlosungen gegen Bewertungen verbietet Google ausdrücklich; die Folge sind Profileinschränkungen.
  • Review-Gating — erst intern nach Zufriedenheit filtern und nur Zufriedene zu Google schicken. Auch das untersagt Google („Kunden nicht gezielt um positive Rezensionen bitten").
  • Gekaufte oder fingierte Bewertungen — seit Mai 2022 per se unlauter nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Nr. 23b/23c): abmahnfähig, ohne dass eine Irreführung im Einzelfall nachgewiesen werden muss.

Der saubere Prozess ist unspektakulär: am Ende eines gut gelaufenen Mandats persönlich fragen — beim Abschlussgespräch oder in der Abschluss-Mail, mit direktem Link oder QR-Code, ohne Druck und ohne Vorauswahl. Wer jede Woche eine Handvoll Mandate abschließt und konsequent fragt, baut in einem Jahr eine Bewertungsbasis auf, die keine Einzelkritik mehr kippen kann.

Antworten ohne Verschwiegenheitsbruch

Hier liegt die eigentliche anwaltliche Falle — und sie ist schärfer, als viele denken: Schon die öffentliche Bestätigung, dass ein Mandat bestand, fällt unter die Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO). Eine öffentliche Google-Antwort ist keine Rechtsverteidigung in eigener Sache; wer im Reply Details „richtigstellt", verrät Mandatsinterna.

Das neutrale Antwort-Muster, das funktioniert, ohne etwas preiszugeben: für die Rückmeldung danken — die eigene, generelle Arbeitsweise in einem Satz beschreiben — ein vertrauliches Gespräch anbieten. Weder bestätigen noch dementieren, dass die Person Mandant war. Das wirkt auf Mitlesende souverän (und für die zählt die Antwort, nicht für den Kritiker) und bleibt berufsrechtlich sauber.

Positive Bewertungen verdienen dieselbe Disziplin: kurz danken, keine Mandatsdetails wiederholen — auch wohlwollende Bestätigungen („der Verkehrsunfall ist gut ausgegangen!") sind Mandatsinterna.

Häufige Fragen zu Google-Bewertungen

Dürfen Anwälte aktiv um Google-Bewertungen bitten?

Ja — sachlich und ohne Gegenleistung. Google erlaubt das Bitten ausdrücklich, etwa per Link oder QR-Code aus dem Unternehmensprofil, und berufsrechtlich ist die sachliche Bitte von § 43b BRAO gedeckt. Tabu sind Anreize jeder Art (Rabatte, Gutscheine), das gezielte Herausfiltern zufriedener Mandanten (Review-Gating) und gekaufte Bewertungen — Letztere sind seit 2022 per se unlauter (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 23b/23c).

Können wir eine schlechte Bewertung löschen lassen?

Realistisch nur in drei Fällen: erfundene Bewertungen ohne jeden Mandantenkontakt, unwahre Tatsachenbehauptungen oder klare Richtlinienverstöße. Die ehrliche Meinung eines echten Mandanten ist dagegen praktisch nicht angreifbar — das OLG Stuttgart hat 2025 selbst eine scharfe Ein-Stern-Kritik als hinzunehmende Meinungsäußerung eingestuft. Google prüft Meldungen in der Regel binnen einiger Tage, schlichtet aber ausdrücklich keine Konflikte.

Wie antworten wir auf Bewertungen, ohne die Verschwiegenheit zu verletzen?

Öffentlich weder bestätigen noch dementieren, dass ein Mandat bestand — schon das fällt unter § 43a Abs. 2 BRAO. Bewährt ist eine neutrale Antwort: für die Rückmeldung danken, auf die generelle Arbeitsweise verweisen und ein vertrauliches Gespräch anbieten, ohne auf den Einzelfall einzugehen. Keinesfalls Details aus einem etwaigen Mandat richtigstellen.

Wie viele Bewertungen braucht eine Kanzlei?

Eine feste Zahl gibt es nicht — entscheidend sind Menge, Schnitt, Aktualität und Antwortverhalten zusammen; Bewertungssignale zählen in der Whitespark-Expertenumfrage „Local Search Ranking Factors“ seit Jahren zu den wichtigsten Blöcken des lokalen Rankings. Wichtiger als jede Zielzahl: ein laufender Prozess. 96 % der Kunden wären bereit zu bewerten, aber nur 29 % wurden je gefragt (BrightLocal, 2025, US-Befragung) — die Lücke ist Ihre Chance.

Ihre Bewertungen zahlen auf den Kartenbereich ein — wie sichtbar Ihre Kanzlei dort heute ist, prüft der Mandanten-Potenzial-Rechner in einer Minute; die Pflege des Kartenbereichs gehört bei mir zur SEO-Betreuung.

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